Sie mussten feststellen, Ihr vermeintlich nachhaltiges Finanzprodukt ist alles andere als nachhaltig und es wird sogar in umstrittene Problemfelder investiert? Sie wurden nicht ausreichend aufgeklärt oder es wurden typische Risiken verschwiegen? Informieren Sie sich hier über Ihre Möglichkeiten.
Die Fondsanlage als Altersvorsorge ist üblicherweise langfristig angelegt. Nur im Ausnahmefall ist ein vorzeitiger Ausstieg möglich. Hierfür muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund kann etwa darin bestehen, dass dem Anleger die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar sein. Auch eine fehlerhafte Anlageberatung kann einen solchen Kündigungsgrund darstellen.
Der Anleger ist über die Möglichkeit des Widerrufs zu belehren. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage, bei Lebensversicherungsprodukten 30 Tage. Wurde der Anleger nicht über die Frist belehrt oder enthält die Widerrufsbelehrung Mängel, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Die Anforderungen an eine korrekte Belehrung sind jedoch hoch und können nicht ohne Bewertung durch einen Fachanwalt beurteilt werden. Ein Widerruf sollte daher vom Verbraucher nicht ohne anwaltliche Unterstützung ausgeübt werden. Bei erfolgreichem Widerruf ist der Verbraucher an seinen Vertrag nicht mehr gebunden, muss jedoch das Erlangte zurückgeben. Handelt es sich um ein sogenanntes Verbundgeschäft, kann er der Bank stattdessen die wertlose Anlage zurückgeben.
War die Beratung fehlerhaft, besteht auch die Möglichkeit, Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Eine Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung hat stets anlegergerecht und objektgerecht zu sein. Anlegergerecht heißt, dass die Anlage den Interessen des Anlegers, seinen Zielen und Kenntnissen entsprechen muss. Objektgerecht heißt, dass über die wesentlichen Anlagebedingungen und Risiken aufgeklärt werden muss. Handelt es sich um eine Bankberatung, ist auch über die vom Fonds an die Bank geflossenen Provisionen (Rückvergütungen, Kick-Backs) aufzuklären. Außerdem muss der Anlageberater bzw. -vermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, zumindest auf Plausibilität, insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Hierbei sind auch Prospektmängel zu berücksichtigen.
Bei unzureichender Aufklärung oder Falschberatung können sich lukrative Ansprüche gegen den Anlagevermittler oder die Bank ergeben. Auch das Fondsmanagement oder die Fondsgesellschaft sind mögliche Anspruchsgegner. Bei geschlossenen Fonds kommt eine Prospekthaftung für fehlerhafte oder unzureichende Prospektangaben in Betracht. Wichtig sind hierbei die Verjährungsfristen. Sind Ansprüche verjährt, können diese nicht mehr durchgesetzt werden. Ob und gegen wen Schadensersatzansprüche bestehen, lässt sich daher nur im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung feststellen.
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JACKWERTH Rechtsanwälte
Rechtsanwältin Angelika Jackwerth
Fachanwältin für Bank- und
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